Geldbußen und Sanktionen


Hinsichtlich auf die Entsendung der Arbeitnehmer von der Seite der fremden Arbeitgeber wegen Erbringung von Dienstleistungen in die RS, kann die Zahlung der Geldbuße für folgende Vergehen verlangt werden:

  • Für den fremden Arbeitgeber werden Leistungen nur von Arbeitnehmern durchgeführt, die bei ihm nicht beschäftigt sind oder führt er die Leistungen trotz Verbot der Fremdenarbeit durch: von 10.000 bis 75.000 Euro für den Arbeitgeber und von 500 bis 5.000 Euro für die verantwortliche Person des Auftraggebers;
  • Der fremde Arbeitgeber stellt den in die RS entsandten Arbeitnehmern nicht die Rechte sicher, die sich auf Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, Nachtsarbeit, Mindesturlaub, Lohn, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Sonderschutz der Arbeitnehmer und Gleichberechtigung beziehen;
  • Laut Vorschriften der RS und allgemein geltenden Tarifverträgen auf der Ebene der Tätigkeit: von 3.000 bis 20.000 Euro für den Arbeitgeber und von 450 bis 2.000 Euro für die verantwortliche Person des Auftraggebers;
  • Der fremde Arbeitgeber meldet den Beginn der Erbringung der Dienstleistung in der RS nicht an: von 3.000 bis 30.000 Euro für den Arbeitgeber und von 500 bis 1.500 Euro für die verantwortliche Person des Auftraggebers;
  • Der fremde Arbeitgeber bewahrt während der Entsendungszeit die benötigte Dokumentation nicht auf bzw. bei Aufruf durch ein Aufsichtsorgan liegt er sie nicht vor: von 3.000 bis 30.000 Euro für den Arbeitgeber und von 500 bis 2.500 Euro für die verantwortliche Person des Auftraggebers.

Falls dem Arbeitgeber aus dem ersten oder zweiten Gedankenstrich des vorherigen Absatzes eine Geldbuße rechtskräftig ausgesprochen wird, wird ihm gleichzeitig für die Dauer von 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides über das Vergehen auch die Ausübung von Dienstleistungen in der RS verboten.

Gemäß dem Fremdengesetz muss jeder Fremde, der auf dem Gebiet der RS wohnen will, sich die notwendigen Dokumente für den Aufenthalt besorgen. Falls ein Fremder in Slowenien illegal wohnt oder wohnt er in Slowenien im Gegensatz zum Zweck, wofür  ihm die Aufenthaltserlaubnis ausgegeben wurde, kann er mit Geldbuße in Höhe von 800 bis 1.200 Euro bestraft werden.