Pflichten der entsandten Arbeitnehmer
Pflichten der entsandten Arbeitnehmer
Fremde, die von einem fremden Arbeitgeber in die RS entsandt wurden, um dort Dienstleistungen zu erbringen, müssen in der Zeit der Entsendung einen geordneten Aufenthalt im Einklang mit den Bestimmungen des Fremdengesetzes haben.
Falls der von einem fremden Arbeitgeber in die RS entsandte Arbeitnehmer Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates ist, kann er auf dem Gebiet der RS 90 Tage ab Tag seiner Ankunft wohnen, ohne den Wohnsitz anmelden zu müssen. Falls er auf dem Gebiet der RS mehr als 90 Tage wohnen will, muss er vor Ablauf des erlaubten 90 Tage Aufenthalts bei der Verwaltungseinheit auf dem Gebiet, wo er wohnt, seinen Wohnsitz anmelden und zwar aus dem Grund der Beschäftigung oder Arbeit.
Die Verwaltungseinheit gibt dem EU-Staatsbürger die Bestätigung über den eingereichten Antrag um die Bestätigung über die Aufenthaltsanmeldung aus, die ihm seinen Aufenthalt bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag erlaubt. Die Verwaltungseinheit gibt die Bestätigung über die Aufenthaltsanmeldung aus, wenn der Arbeitnehmer einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und einen Nachweis über die Durchführung der Arbeit hat.
Falls der von einem fremden Arbeitgeber in die RS entsandte Arbeitnehmer Staatsbürger eines Nicht- EU-Mitgliedstaates ist, muss er für den Eintritt in die RS und Aufenthalt in der RS vorläufig eine einheitliche Erlaubnis für die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen durch entsandte Mitarbeiter bekommen. Den Antrag auf Erteilung einer einjährigen Erlaubnis kann ein fremder Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber einreichen. Ein fremder Arbeitnehmer muss einen Antrag zur Ausgabe der ersten Erlaubnis bei der zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretung der RS im Ausland einreichen. Der Arbeitgeber kann aber seinen Antrag auch bei der Verwaltungseinheit auf dem Gebiet einreichen, wo der fremde Arbeitnehmer wohnen wird, oder bei der Verwaltungseinheit auf dem Gebiet, wo er sein Sitz haben wird bzw. dort, wo er seine Tätigkeit ausüben wird.
Die Verwaltungseinheit stellt eine einjährige Erlaubnis aus, unter Bedingung, dass der fremde Arbeitnehmer gültige Reisedokumente und genug Versorgungsmittel besitzt und dass er im Land, wohin er entsandt wird, auch ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Die einheitliche Erlaubnis wird für die Zeit der Dauer des Vertrags oder der Akte über die Entsendung der Arbeitnehmer wegen der Durchführung bestimmter Arbeiten bzw. für höchstens 1 Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit ausgegeben.
Um den Antrag für die Ausstellung bzw. Verlängerung der einheitlichen Erlaubnis für die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen durch entsandte Arbeitnehmer einzureichen, muss man das Formular Nr. 9/1 ausfüllen, die der Ordnung über die Weise der Erlaubnisausstellung für den Aufenthalt, Weise des Erfassens der Fingerabdrücke und Weise der Kennzeichnung des Aufhörens der Aufenthaltserlaubnis(Amtsblatt der RS, Nr. 62/2015 und 79/15) beigefügt ist.