Zuständige Institutionen und Interessenverbände
Zuständige Institutionen
Die einzelne Person kann eventuelle Verletzungen dem Arbeitsinspektorat der Republik Slowenien melden, das im Rahmen des Ministeriums für Arbeit, Familie, soziale Angelegenheiten und gleiche Möglichkeiten gegründet wurde. Das Inspektorat führt die Inspektionsaufsicht aus und zwar über die Durchführung von Gesetzen und anderen Vorschriften, Kollektivverträgen und allgemeinen Akten, die Arbeitsverhältnisse, Löhne und andere Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, Beschäftigung der Arbeitnehmer im In- und Ausland, Beteiligung der Arbeitnehmer an der Verwaltung, Streiks, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regeln. In seiner Zuständigkeit liegt auch die Aufsicht über die Durchführung von Gesetzen und Vorschriften, die das ausdrücklich bestimmen.
Der Inspektor übt in den Grenzen der Zuständigkeit des Inspektorats die Inspektionsaufsicht selbstständig aus. Unter Beachtung der Umstände des Falls und im Rahmen seiner Befugnisse ist er laut dem Gesetz und nach anderen Vorschriften bei der Beurteilung selbstständig, was die Beratung, Hilfe und Maßnahmenauswahl betrifft. Der Inspektor hat außer den gesetzlichen Befugnissen laut dem Gesetz, das die Inspektionsaufsicht regelt, auch das Recht, die Zeit, den Arbeitsraum und in die Arbeitsumgebung der von ihm bestellten unabhängigen Musterentnahme oder Messungen selbst zu bestimmen.
Arbeitsamt der Republik Slowenien (ZRSZ) ist das zuständige Organ für die Annahme von Anmeldungen der Dienstleistungserbringung von der Seite der entsandten Arbeitnehmer und für die Ausgabe der Zustimmung für einheitliche Erlaubnis für entsandte Arbeitnehmer.
Die Anmeldung der Leistungen kann auch elektronisch eingereicht werden (erreichbar in slowenischer Sprache).
(http://www.ess.gov.si/delodajalci/zaposlovanje_in_delo_tujcev/prijava_storitev_in_zastopnikov) (erreichbar in slowenicher Sprache). Die Anmeldung bezieht sich auf drei verschiedene Situationen: Erbringung von Leistungen der Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, im EWG oder in der Schweiz; Erbringung von kurzfristigen Leistungen von der Seite der Arbeitnehmer aus Drittländern; Anmeldung der kurzfristigen Vertretungsarbeit
Zustimmung zur einheitlichen Erlaubnis für entsandte Arbeitnehmer
Die Zustimmung zur einheitlichen Erlaubnis für entsandte Arbeitnehmer gibt der Arbeitsamt der RS auf Verlangen der Verwaltungseinheit aus und zwar im Sinne der grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen, Bewegung von Personen innerhalb der durch das Kapital verbundenen Wirtschaftsgesellschaften und der Ausbildung der entsandten Arbeitnehmer in den verbundenen Unternehmen. Die Zustimmung für entsandte Arbeitnehmer kann der fremde Arbeitgeber nur für Arbeitnehmer gewinnen, die schon mindestens 9 Monate (mindestens 6 Monate im Falle eines Fremden mit wenigstens einer Hochschulbildung) bei ihm ununterbrochen beschäftigt sind.
Die Finanzverwaltung der RS (FURS) ist für das Informieren über die Steuerverbindlichkeiten der entsandten Arbeitnehmer zuständig, die von der Seite ihres Arbeitgebers wegen Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland entsandt wurden, bzw. der Fremden, die Aufgrund ihrer Entsendung die Arbeit in Slowenien ausüben. Die Finanzverwaltung informiert auch ihre Arbeitgeber über die Besteuerung der Einkünfte aus der Arbeit.
Zu den Aufgaben der Finanzverwaltung der RS gehören auch die Bemessung und Berechnung der Pflichtabgaben und die Finanzkontrolle. Abgaben und Beiträge werden aufgrund der eingereichten Ansagen für die Bemessung (Akontozahlungen) der Einkommensteuer von Einkünften aus der Arbeit bemessen. Dabei wird die Rechtzeitigkeit und Richtigkeit der Steuerberechnungen überprüft. Außerdem wird auch die nachträgliche finanzielle Inspektionskontrolle durchgeführt. Wenn in den Aufsichtsverfahren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, werden von der Seite der Finanzverwaltung der RS Sanktionen in den Verletzungsverfahren ausgesprochen. Aufgrund des internationalen Datenaustausches übermittelt die Finanzverwaltung der RS die Angaben über die Einkommen der Nicht-Residenten in Slowenien den zuständigen fremden Steuerorganen.
Der Krankenversicherungsamt der Republik Slowenien (ZZZS) wird gemäß der EU-Gesetzgebung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit im Falle der Arbeitnehmerentsendung für die zuständige Institution für die Durchführung der Bestimmungen festgelegt. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die das öffentliche Gesundheitswesen betreffen, wie auch um die Bestimmungen auf dem Gebiet der Festlegung der verwendeten Gesetzgebung. Zu diesem Gebiet gehört auch die Ausgabe von A1-Formularen (erreichbar in slowenischer Sprache).
Das A1-Formular ist ein aufgrund der EU-Vorschriften ausgegebenes Amtsdokument, mit dem ein EU-Mitgliedstaat bestätigt, dass für einen bestimmten Arbeitnehmer, in einem bestimmten Zeitraum, ausschließlich die Gesetzgebung dieses EU-Mitgliedstaates auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gültig ist. Bei Vorlegung dieses Dokuments darf ein anderer EU-Mitgliedstaat, in dem sich der entsandte Arbeitnehmer befindet, gemäß seiner eigenen Gesetzgebung die Beiträge zur sozialen Sicherheit nicht berechnen und einziehen.
Das A1-Formular für beschäftigte und selbstbeschäftigte Personen, die in der RS versichert sind, gibt die zuständige Filiale des Krankenversicherungsamts Sloweniens in dem Ort aus, wo der Arbeitgeber oder die selbstbeschäftigte Person den Krankenpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Der Arbeitgeber oder die selbstbeschäftigte Person muss dabei das richtig ausgefüllte Formular »Fragebogen für Arbeitgeber« (http://www.ooz-ravne.si/h/slike/Vpraalnik_za_delodajalce.pdf) vorlegen. Das Formular (erreichbar in slowenicher Sprache) ist in allen Gebietseinheiten und Filialen des Krankenversicherungsamts Sloweniens zu bekommen.
Nachdem der Antrag eines Fremden oder eines Arbeitgebers bei der Verwaltungseinheit eingereicht wurde, gibt die Verwaltungseinheit eine einheitliche Erlaubnis für die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen durch entsandte Arbeitnehmer aus, aufgrund von Artikel 45 des Fremdengesetzes (Amtsblatt der RS, Nr. 45/14 - amtlich geklärter Text 1, 90/14, 19/15 und 47/15 - ZZSDT), wo festgelegt wird, unter welchen Bedingungen ein Fremder eine einheitliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis als entsandter Arbeitnehmer erwerben kann.
Das Formular für den Antrag auf Ausgabe einer einheitlichen Erlaubnis finden Sie auf den Webseiten der Verwaltungseinheiten http://www.upravneenote.gov.si/
Die einzelne Person kann eventuelle Verletzungen dem Arbeitsinspektorat der Republik Slowenien melden, das im Rahmen des Ministeriums für Arbeit, Familie, soziale Angelegenheiten und gleiche Möglichkeiten gegründet wurde. Das Inspektorat führt die Inspektionsaufsicht aus und zwar über die Durchführung von Gesetzen und anderen Vorschriften, Kollektivverträgen und allgemeinen Akten, die Arbeitsverhältnisse, Löhne und andere Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, Beschäftigung der Arbeitnehmer im In- und Ausland, Beteiligung der Arbeitnehmer an der Verwaltung, Streiks, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regeln. In seiner Zuständigkeit liegt auch die Aufsicht über die Durchführung von Gesetzen und Vorschriften, die das ausdrücklich bestimmen.
Der Inspektor übt in den Grenzen der Zuständigkeit des Inspektorats die Inspektionsaufsicht selbstständig aus. Unter Beachtung der Umstände des Falls und im Rahmen seiner Befugnisse ist er laut dem Gesetz und nach anderen Vorschriften bei der Beurteilung selbstständig, was die Beratung, Hilfe und Maßnahmenauswahl betrifft. Der Inspektor hat außer den gesetzlichen Befugnissen laut dem Gesetz, das die Inspektionsaufsicht regelt, auch das Recht, die Zeit, den Arbeitsraum und in die Arbeitsumgebung der von ihm bestellten unabhängigen Musterentnahme oder Messungen selbst zu bestimmen.
Interessenverbände
Tätigkeit und Zuständigkeiten des Verbands der Freien Gewerkschaften Sloweniens in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer:
- Entsprechende Bewusstwerdung der entsandten Arbeitnehmer über die Entsendungsverfahren und die laufende Überprüfung der Arbeitgeber;
- Stärkung der Zusammenarbeit mit Aufsichtsorganen und zuständigen Institutionen auf dem Gebiet der Entsendung der Arbeitnehmer (zum Beispiel IRSD, ZZZS);
- Stärkung der internationalen zwischeninstitutionellen Zusammenarbeit durch gegenseitiges Informieren und gegenseitige Mitarbeit;
- Veranlassung der entsandten Arbeitnehmer zur Mitarbeit mit den Aufsichts- und Verfolgungsorganen;
- Bewusstwerdung der entsandten Arbeitnehmer durchs Bieten der fachlichen Hilfe, des rechtlichen Informierens und der rechtlichen Beratung;
- Stärkung der Zusammenarbeit mit deutschen Gewerkschaften und amtlichen Organen aus Deutschland und Österreich;
- Zusammenarbeit mit den Ländern, wohin die slowenischen Unternehmen die fremden Arbeitnehmer entsenden;
- Besuche der zuständigen Anstalten bzw. Organisationen in den Staaten, wo das Problem der Verletzung der Rechte der entsandten Arbeitnehmer im größeren Maße auftaucht;
- Vorbereitung und Distribution des entsprechenden informativ-beratenden Materials und der Hilfsmittel für die entsandten Arbeitnehmer;
- Stärkung der schon errichteten Zusammenarbeit mit den Aufsichts- und Verfolgungsorganen auch auf der internationalen Ebene, bei sofortiger Meldung der wahrgenommenen Verletzungen und ordentlicher Benachrichtigung.
Die Gewerbekammer Slowenien schützt und vertritt die Interessen der Arbeitgeber. Schon seit einigen Jahren befasst sich die Gewerbekammer Slowenien intensiv mit der Beratung und Fachhilfe für ihre Mitglieder bei Entsendungen ins Ausland und bei den damit verbundenen Verfahren. Genauso bietet sie Beratung und rechtliche Hilfe bei Verträgen im Falle der Arbeitnehmerentsendung ins Ausland. Die Gewerbekammer arbeitet mit Arbeitgeberinstitutionen auf internationaler Ebene zusammen und stärkt die gegenseitige Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen, so im Rahmen der EU, als auch bei der Zusammenarbeit mit Drittländern. Als Arbeitgeberinstitution arbeitet sie auch mit anderen Gewerbekammern in der Welt zusammen und bietet ihren Mitgliedern fachliche Unterstützung durch Austausch guter Praxis und andere verschiedene Formen der Stärkung der institutionellen Leistungsfähigkeit (z.B. Studienbesuche von Fachleuten in verschiedene EU-Mitgliedstaaten), die meistens durch verschiedene EU-Programme finanziert werden.
Die Wirtschaftskammer Slowenien (GZS) als größter Wirtschafts- und Arbeitgeberverband in Slowenien, mit seiner mehr als 160-jährigen Tradition, vertritt die Interessen der Unternehmen in ihren Beziehungen zum Staat und zu den Gewerkschaften bei der Gestaltung der Arbeits- und Geschäftsbedingungen und bei der Sicherstellung der wirtschaftlichen Entwicklungsbedingungen. Die Wirtschaftskammer Slowenien ist Teil eines internationalen Netzwerks, das aus 50 internationalen Branchenorganisationen und anderen Institutionen besteht.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit befasst sich die Wirtschaftskammer Slowenien auch mit Fragen, die die entsandten Arbeitnehmer betreffen. Die Wirtschaftskammer Slowenien ist in den Beratungsausschuß für die freie Bewegung von Arbeitnehmern bei der Europäischen Kommission eingeschlossen. Hinsichtlich auf die entsandten Arbeitnehmer arbeitet die Wirtschaftskammer Slowenien auch in den gesetzgebenden Verfahren im Rahmen des zuständigen Ministeriums mit. Außerdem arbeitet sie auch mit anderen Organen mit, die in die Entsendungsverfahren eingeschlossen sind. Die Wirtschaftskammer Slowenien organisiert für ihre Mitglieder auch verschiedene Ausbildungsereignisse zum Thema Entsendung und bietet ihnen auch individuelle Beratungen dazu.
Wirtschaftskammer Slowenien
Dimičeva ulica 13
1504 Ljubljana
T: +386 (0)1 589 80 00
E: info@gzs.si
Link LokationDer Arbeitgeberverband Slowenien (ZDS) ist der erste freiwillige wirtschaftliche Interessenverband in Slowenien, der Interessen der Arbeitgeber schon seit 1994 vertritt und schützt.
Der Arbeitgeberverband Slowenien befasst sich schon seit mehreren Jahren aktiv mit der Thematik bzw. Problematik der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland. Im Rahmen des Arbeitgeberverbands Slowenien wurden 2 Broschüren mit den Titeln »Verfahren der Entsendung von slowenischen Arbeitnehmern in die EU-Mitgliedstaaten« und » Entsendung von Managern und Experten ins Ausland« ausgestellt.
Im Rahmen der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Slowenien werden Arbeitgebern Informationen über Verfahren der Entsendung ins Ausland geboten. Genauso werden auch Beratungen in Bezug auf den Inhalt des Vertrags geboten, den ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Falle der Entsendung ins Ausland abschließen muss.