Entsendungen aus Slowenien


Laut Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen der Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend in einen andern EU-Mitgliedstaat entsenden. Falls der Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Arbeit im Ausland nicht vorsieht, müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer  einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.

Der Arbeitsvertrag, aufgrund dessen der Arbeitnehmer entsandt wird, muss laut dem Gesetz über Arbeitsverhältnisse außer verbindlicher Bestandteile noch Bestimmungen über folgende Bereiche enthalten:

  • Dauer der Arbeiten im Ausland,
  • Feiertage und arbeitsfreie Tage,
  • Mindestjahresurlaub,
  • Lohnhöhe und Währung, in der die Löhne ausgezahlt werden,
  • zusätzliche Auslandskrankenversicherung,
  • andere Einnahmen in Geld oder Natur, zu denen der Arbeitnehmer während der Zeit seiner Arbeit im Ausland berechtigt ist,
  • Weise der Sicherstellung und Realisierung der auf die Lohnzahlung und andere Einnahmen bezogenen Rechte, die laut Vorschriften des Staates, in dem die Arbeit durchgeführt wird, anders sichergestellt werden, aber mindestens in dem Umfang, den das Gesetz über Arbeitsverhältnisse sicherstellt oder günstiger,
  • Bedingungen für die Rückkehr nach Slowenien.

Während der ganzen Entsendungsdauer muss zwischen dem Arbeitgeber und dem entsandten Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestehen. Am Ende der Entsendungsdauer muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Rückkehr nach Slowenien ermöglichen.

Der Arbeitnehmer kann die Entsendung ablehnen, wenn dafür berechtigte Gründe bestehen, und zwar folgende:

  • Schwangerschaft,
  • Sorgen um ein weniger als 7 Jahre altes Kind,
  • Erziehung und Sorgen um ein weniger als 15 Jahre altes Kind, wenn der Arbeitnehmer allein mit dem Kind lebt und für seine Erziehung sorgt,
  • Invalidität,
  • Gesundheitsgründe,
  • andere durch den Arbeits- oder Kollektivvertrag festgelegten Gründe, der den Arbeitgeber unmittelbar verpflichten.

Mit  Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Krankenpflichtversicherung ,Eltern-Zulagen, die Alters- und Invalidenpflichtversicherung und Arbeitslosigkeitsversicherung für den ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten noch weiter die Vorschriften der RS im Einklang mit den EU-Vorschriften, die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regeln. So ist der Arbeitgeber für jeden zukünftig entsandten Arbeitnehmer noch vor seiner Entsendung verpflichtet, die Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den Inhaber anzuwenden sind (A1-Formular), zu erwerben. Die betreffende Bescheinigung wird vom Krankenversicherungsamt der Republik Slowenien ausgestellt.

Falls es für den Arbeitnehmer günstiger ist, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Bestimmungen der Vorschriften und relevanten Kollektivverträge zu beachten, die im Land, wohin die Arbeitnehmer entsandt werden, allgemein gelten. Für die entsandten Arbeitnehmer müssen folgende Rechte gesichert werden:

  • Lohnhöhe, einschließlich der Arbeitseffizienz und Zulagen,
  • Dauer des Jahresurlaubs und Regresshöhe,
  • Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten,
  • Schutz aufgrund der Schwangerschaft oder Elternschaft und Sonderschutz für Arbeitnehmer unter 18 Jahren,
  • Diskriminierungsverbot,
  • Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und
  • Bedingungen zur Sicherstellung der von den entsandten Arbeiternehmern geleisteten Arbeit für den Benutzer.

Mit Bezug darauf, in welchem Umfang und auf welche Weise die genannten Rechte in internationalen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten geregelt werden und hinsichtlich der Anmeldung des Beginns der Dienstleistungserbringung oder eventueller anderer administrativer Forderungen können sich Arbeitgeber an die zuständigen Behörden des Staates wenden, in dem die betreffende Dienstleistung durchgeführt wird.

Die entsandten Arbeitnehmer müssen sich im EU-Mitgliedstaat, wohin sie wegen der Dienstleistungserbringung entsandt werden, gemäß den in diesem Staat geltenden nationalen Vorschriften die notwendigen Dokumente für den Aufenthalt besorgen.