Die häufigsten Verletzungen
Die häufigsten Verletzungen der Arbeitgeber
Wenn Ihnen der Arbeitgeber den Lohn nicht ausgezahlt hat, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Wegen Nichtzahlung Ihres Lohns können Sie die Klage gegen Ihren Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einreichen. Dabei gilt, dass die schriftliche Lohnberechnung, die vom Arbeitgeber ausgestellt wird, ein glaubwürdiges Dokument ist, aufgrund dessen der Arbeitnehmer eine Gerichtsvollstreckung vorschlagen kann. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von 5 Jahren.
Wenn Ihnen der Arbeitgeber:
- den Lohn mindestens 2 Monate nicht ausgezahlt hat (oder wurde der ausgezahlte Lohn wesentlich reduziert) bzw.
- Ihnen 2 Mal hintereinander oder im Laufe von 6 Moneten den Lohn trotz gesetzlich festgelegter bzw. vereinbarter Frist nicht ausgezahlt hat bzw.
- Ihnen mehr als 2 Monate keine Arbeit sichergestellt hat und gleichzeitig Ihnen keine gesetzlich festgelegte Vergütung ausgezahlt hat bzw.
- für Sie 3 Monate hintereinander oder im Laufe von 6 Moneten die Beiträge zur sozialen Sicherheit nicht voll bezahlt hat,
haben Sie laut den Bedingungen aus dem Gesetz über Arbeitsverhältnisse in allen oben genannten Fällen die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag sofort (ohne Kündigungsfrist) zu kündigen. In diesem Fall wird Ihnen der Arbeitgeber außer unbezahlten Löhnen und Beiträgen zur sozialen Sicherheit auch eine für den Fall der ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags aus geschäftlichen Gründen festgelegte Abfindung und den Schadenersatz, mindest in Höhe der ausgefallenen Löhne für die ganze Dauer der Kündigungsfrist auszahlen müssen.
Eine Verletzung in Bezug auf die Unterlassung der Lohnauszahlung können Sie aber auch beim Arbeitsinspektorat der RS melden. Dabei ist es aber bedeutend, dass der Arbeitsinspektor, falls er Verletzungen hinsichtlich Lohnzahlungen festgestellt hat, den Arbeitgeber nur sanktionieren kann. Er kann aber aufgrund seiner Maßnahmen eine tatsächliche Lohnzahlung nicht erreichen. Das kann nur ein Arbeitsgericht tun.
Hat der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag unbegründet gekündigt bzw. hat er es ohne ein Sonderverfahren oder Dokumente einfach mündlich getan, so können Sie mit der Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Zustellung der Kündigung bzw. innerhalb von 30 Tagen ab Tag, wenn Sie von der Verletzung ihrer Rechte erfahren haben, die Feststellung der Ungesetzlichkeit der Kündigung verlangen. Die Vertragskündigung muss nämlich in jedem Fall dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Vor der Vertragskündigung muss aber der Arbeitgeber ein bestimmtes, im Gesetz vorgesehenes Verfahren durchführen. Wenn der Arbeitgeber das nicht getan hat, können Sie ein solches Handeln auch an das Arbeitsinspektorat der RS melden. Wenn der Inspektor eine Verletzung hinsichtlich des Verfahrens bzw. der Kündigungszustellung selbst feststellen wird, wird zwar dem Arbeitgeber wegen Verletzung eine Sanktion ausgesprochen, aber er wird aufgrund seiner Maßnahmen keine Außerkraftsetzung der Vertragskündigung erreichen können. Das Letzte liegt nur in der ausschließlichen Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Ausübung von Leistungen im Ausland die Rückkehr in die Heimat nicht gesichert hat, bedeutet das eine Verletzung des Arbeitsvertrags. Der Arbeitnehmer kann diese Verletzung an das Arbeitsinspektorat der RS melden. Nach seiner Rückkehr in die Heimat kann der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung von Rückkehrkosten und auf Schadenersatz wegen der überstandenen Unannehmlichkeiten eine Klage erheben.
Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland in eine Situation geraten ist, in der er allein und ohne Möglichkeit der Heimkehr steht, kann er sich auch an die diplomatische Vertretung der RS (Botschaft oder Konsulat) wenden. Die diplomatische Vertretung kann ihm ein Dokument (z.B. Reisepass oder Personalausweis) für die Rückreise nach Slowenien ausgegeben. Sie kann auch mit Verwandten des Arbeitnehmers oder mit dem zuständigen Amt für Soziale Arbeit in Kontakt treten, wenn der Arbeitnehmer keine anderen Möglichkeiten hat bzw. er seine Rückkehr in die Heimat nicht selbst zahlen kann. Wenn im Staat, wo sich der Arbeitnehmer befindet, keine slowenische Vertretung besteht, kann er sich an die Vertretung irgendeines anderen EU-Mitgliedstaates wenden, um ein sog. »emergency travel document« zu bekommen.
Die häufigsten Verletzungen der Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt und sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz nicht rechtfertigt, stellt ein solches Handeln eine Verletzung der Vertragspflichten vor, zu denen sich der Arbeitnehmer durch Vertragsunterschrift des Arbeitsvertrags verpflichtet hat. In Hinsicht darauf, wie die Verletzungen aus dem Arbeitsverhältnis in den allgemeinen Akten des Arbeitgebers definiert werden, kann dem Arbeitnehmer im Falle der festgestellten Disziplinarverantwortung gemäß den Regeln des Disziplinarverfahrens (wenn sie vorläufig vom Arbeitgeber definiert wurden) eine Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, die aber die arbeitsrechtliche Lage des Arbeitsnehmers nicht dauerhaft ändern darf. Wenn dem Arbeitgeber wegen dem nicht gerechtfertigten Nichterscheinen des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden ist, muss der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden ersetzen. Vorher muss natürlich ein Verfahren durchgeführt werden, bei dem die Höhe des Schadens, Verantwortung für den Schaden und der Täter festgestellt werden.
Ein nicht gerechtfertigtes Nichterscheinen am Arbeitsplatz könnte aber auch der Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags sein und zwar kann der Arbeitgeber außerordentlich (ohne Kündigungsfrist) den mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag kündigen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 5 aufeinander folgende Tage nicht zur Arbeit kommt und über seine Gründe den Arbeitgeber nicht informiert, trotzdem, dass er das tun müsste und könnte. Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber ein besonderes Verfahren durchführen und dabei auf die Fristen aufmerksam sein, die im Falle einer außerordentlichen Kündigung relativ kurz sind. In dem Fall tritt der mit dem betreffenden Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag mit dem ersten Tag der unberechtigten Abwesenheit von der Arbeit außer Kraft, falls er bis zur Aushändigung der außerordentlichen Kündigung nicht zur Arbeit zurückkehrt.
Die Antwort auf diese Frage ist davon abhängig, was der Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit auf die oben beschriebene Weise durchführt. Wenn es sich um Disziplinarverletzungen handelt, kann der Arbeitgeber ein Disziplinarverfahren gegen den Arbeitnehmer einleiten. Genauso kann er (in einem Sonderverfahren) vom Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen, wenn durch sein Handeln (oder durch Unterlassung des Handelns) dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist.
Wenn Gesundheitsgründe dafür bestehen, dass die Arbeit unsachgemäß bzw. nicht rechtzeitig durchgeführt wurde, kann aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur präventiven ärztlichen Untersuchung senden und zwar aus folgenden Gründen:
- verminderte Arbeitsleistung,
- Krankheit oder Körperverletzung außerhalb der Dienstzeiten, die eine längere Behandlung erfordert und wenn ein Zweifel an der Fähigkeit des Arbeitnehmers besteht, seine bisherige Arbeit weiterhin durchführen zu können,
- Verdacht auf eine Abhängigkeitserkrankung, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinflussen kann,
- Arbeitnehmer, die im Zeitraum eines Jahres fünf oder mehrmals wegen Krankheit oder Körperverletzung im Krankenstand waren.
Der beauftragte Arzt muss dem Arbeitgeber in 10 Tagen die Einschätzung des Arbeitnehmers über seine Erfüllung besonderer Gesundheitsansprüche für eine bestimmte Arbeit in einer bestimmten Arbeitumgebung übermitteln. Auf seinen Vorschlag (mit Zustimmung des persönlichen Arztes des Arbeitnehmers) kann das Verfahren für die Inkraftsetzung der Rechte aus der Invalidenpflichtversicherung des Arbeitnehmers eingeleitet werden.
Der Arbeitgeber muss dann die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung berücksichtigen und dem Arbeiter eine Arbeit sicherstellen, die seinen Gesundheitszustand nicht verschlechtern wird. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine entsprechende Arbeit sicherstellen kann, kann er mit dem Verfahren einer Vertragskündigung wegen Unfähigkeit oder Invalidität beginnen, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der Invalidenstatus hat. Im letzten Fall muss der Arbeitgeber vorläufig, vor der Kündigung, noch eine Meinung der Sonderkommission gewinnen.
Die Nichterreichung der erwarteten Arbeitsergebnisse, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht rechtzeitig, fachlich und qualitätvoll durchführt, ist aber auch der Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Unfähigkeit. Vor einer solchen Kündigung muss der Arbeitgeber ein im Gesetz über Arbeitsverhältnisse festgelegtes Sonderverfahren durchführen.
Ähnlich wie bei der vorherigen Frage kann der Arbeitgeber auch in diesem Fall gegen den Arbeitnehmer Disziplinar- und Schadensersatzverfahren einleiten. Außerdem kann er auch ein Sonderverfahren vor der Kündigung durchführen und als Kündigungsgrund Unfähigkeit oder Verletzung (Verletzung einer Vertragspflicht oder einer anderen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis) angeben. Eine Nichtbeachtung der Anweisungen des Arbeitgebers kann aber bei bestimmten Arbeiten oder unter einigen Umständen auch das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers und seiner Mitarbeiter oder anderer Leute bedrohen. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber im Falle der groben Verletzungen der Arbeitspflichten auch die Möglichkeit, gemäß dem vom Gesetz über Arbeitsverhältnisse vorausgesehenen Verfahren, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen. Der Arbeitgeber kann bei der Einführung des Verfahrens der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags dem Arbeitnehmer auch die Durchführung seiner Arbeit während der Verfahrensdauer verbieten. Während der Zeit des Verbots der Arbeitdurchführung hat der Arbeitnehmer das Recht auf Lohnersatz in Höhe der Hälfte seines durchschnittlichen Lohnes in den letzten 3 Monaten.