Pflichten der Arbeitgeber


Erlangung der Bestätigung über die Vorschriften der sozialen Sicherheit für die Bedürfnisse des Inhabers


Vor der Entsendung von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden entsandten Arbeitnehmer im EU-Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, die Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften zu erwerben (A1-Formular - Erreichbar in slowenischer Sprache).

Anmeldung des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen


Ein fremder Arbeitgeber ist vor dem Beginn der Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, beim Arbeitsamt der RS eine Anmeldung abzugeben. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: 

  • Firmensitz und Adresse des Arbeitgebers;
  • Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Person des Auftraggebers;
  • Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsadresse in der RS von allen entsandten Arbeitnehmern;
  • Art der Dienstleistung;
  • Ort und Dauer der Leistungserbringung;
  • Name und Geburtsdatum des entsandten Arbeitnehmers, der die Verbindung zwischen dem fremden Arbeitgeber, zuständigen Aufsichtsorganen und dem Besteller der Leistungen darstellen wird, wenn es notwendig wäre.

Der fremde Arbeitsgeber kann die Anmeldung des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen elektronisch (erreichbar in slowenischer Sprache) abgeben oder schriftlich an folgende Adresse senden:

Zavod RS za zaposlovanje


Rožna dolina, cesta VI/7

1000 Ljubljana

Slovenija

Link Lokation

Das Arbeitsamt der RS stellt eine Bestätigung der elektronischen oder per Post gesandten Anmeldung aus.

Sicherstellung der Rechte


Fremde Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern während der Zeit ihrer Entsendung in die RS Rechte laut Vorschriften der RS und Bestimmungen des Kollektivvertrags sicherzustellen und zwar auf der Ebene der Tätigkeiten, die Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, Nachtsarbeit, Mindestjahresurlaub, Löhne, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Sonderschutz für die Arbeitnehmer und Sicherstellung der Gleichberechtigung regeln, wenn das für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Bei Leistungen, die nicht in der Tätigkeit ausgeübt werden, ist der Rücktritt in folgenden Fällen erlaubt:

  • hinsichtlich der Sicherstellung des Mindestjahresurlaubs und der Lohnhöhe im Fall der angefangenen zeitlich begrenzten Arbeitsleistungen, die Bestandteil des Liefervertrags sind und werden von Fachmitarbeitern des Lieferanten durchgeführt, falls sie nicht länger als 8 Arbeitstage dauern;
  • hinsichtlich der Sicherstellung der Lohnhöhe für entsandte Arbeitnehmer, falls die Durchführung der zeitlich begrenzten Arbeitsleistungen nicht länger als 1 Monat im einzelnen Kalenderjahr dauert.

Die oben genannten minimalen Rechte der Arbeitnehmer, die fremde Arbeitgeber ihren entsandten Arbeitnehmern sicherzustellen verpflichtet sind, werden durch folgende Vorschriften festgelegt:

Pflichten gegenüber Aufsichtsorganen


Der fremde Arbeitgeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass in der Zeit der Entsendung seiner Arbeitnehmer in die RS am Ort der Erbringung von Dienstleistungen auf Verlangen des Aufsichtsorgans für alle entsandten Arbeitnehmer folgende Dokumente aufbewahrt werden: die Kopie des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und Dienstleistungserbringer bzw. die Kopie der Akte über die Entsendung und deren Übersetzung ins Slowenische, die Bestätigung über die Anmeldung des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen, Exemplare der Arbeitsverträge und deren Übersetzung ins Slowenische, Exemplare der Zahlungslisten, Evidenz der Anwesenheit, Nachweise über die gezahlten Löhne oder Exemplare der gleichwertigen Dokumente, wie auch A1-Formulare.