Pflichten der Arbeitgeber
Erlangung der Bestätigung über die Vorschriften der sozialen Sicherheit für die Bedürfnisse des Inhabers
Vor der Entsendung von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden entsandten Arbeitnehmer im EU-Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, die Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften zu erwerben (A1-Formular - Erreichbar in slowenischer Sprache).
Anmeldung des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen
Ein fremder Arbeitgeber ist vor dem Beginn der Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, beim Arbeitsamt der RS eine Anmeldung abzugeben. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Firmensitz und Adresse des Arbeitgebers;
- Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Person des Auftraggebers;
- Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsadresse in der RS von allen entsandten Arbeitnehmern;
- Art der Dienstleistung;
- Ort und Dauer der Leistungserbringung;
- Name und Geburtsdatum des entsandten Arbeitnehmers, der die Verbindung zwischen dem fremden Arbeitgeber, zuständigen Aufsichtsorganen und dem Besteller der Leistungen darstellen wird, wenn es notwendig wäre.
Der fremde Arbeitsgeber kann die Anmeldung des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen elektronisch (erreichbar in slowenischer Sprache) abgeben oder schriftlich an folgende Adresse senden:
Das Arbeitsamt der RS stellt eine Bestätigung der elektronischen oder per Post gesandten Anmeldung aus.
Sicherstellung der Rechte
Fremde Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern während der Zeit ihrer Entsendung in die RS Rechte laut Vorschriften der RS und Bestimmungen des Kollektivvertrags sicherzustellen und zwar auf der Ebene der Tätigkeiten, die Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, Nachtsarbeit, Mindestjahresurlaub, Löhne, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Sonderschutz für die Arbeitnehmer und Sicherstellung der Gleichberechtigung regeln, wenn das für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Bei Leistungen, die nicht in der Tätigkeit ausgeübt werden, ist der Rücktritt in folgenden Fällen erlaubt:
- hinsichtlich der Sicherstellung des Mindestjahresurlaubs und der Lohnhöhe im Fall der angefangenen zeitlich begrenzten Arbeitsleistungen, die Bestandteil des Liefervertrags sind und werden von Fachmitarbeitern des Lieferanten durchgeführt, falls sie nicht länger als 8 Arbeitstage dauern;
- hinsichtlich der Sicherstellung der Lohnhöhe für entsandte Arbeitnehmer, falls die Durchführung der zeitlich begrenzten Arbeitsleistungen nicht länger als 1 Monat im einzelnen Kalenderjahr dauert.
Die oben genannten minimalen Rechte der Arbeitnehmer, die fremde Arbeitgeber ihren entsandten Arbeitnehmern sicherzustellen verpflichtet sind, werden durch folgende Vorschriften festgelegt:
Die Lohnhöhe wird durch das Mindestlohngesetz und durch das Gesetz über Arbeitsverhältnisse geregelt
Das Mindestlohngesetz (erreichbar in slowenischer Sprache) (Amtsblatt der RS, Nr. 13/10) - erreichbar in slowenischer Sprache - legt fest, dass der Mindestlohn dem monatlichen Gehalt für die durchgeführte Arbeit in voller Arbeitszeit gleich ist. Daraus ergibt sich, dass der Mindestlohn alle im Gesetz über Arbeitsverhältnisse angegebenen Elemente des Lohns erfasst. Der Mindestlohn besteht also aus dem monatlichen Grundgehalt des Arbeitnehmers, der auch die Anforderungsstufe berücksichtigt. Dazu kommen noch alle zugehörigen Gehaltszulagen, außer der Zulage für die Arbeit über die volle Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer, der für die Arbeit in voller Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag bzw. Gesetz einen Mindestlohn erhält, muss er im Falle, dass er seine Arbeit über die volle Arbeitszeit durchführt, außer Mindestlohn noch die Zusatzzahlung und Zulage für die Arbeit über die volle Arbeitszeit erhalten.
Laut Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (erreichbar in slowenischer Sprache) (Amtsblatt der RS, Nr. 21/13) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Zuschlag auf Lebensarbeitszeit und auf Zuschläge für besondere Arbeitsbedingungen, die vom Anordnen der Arbeitszeit ausgehen und zwar für die Nachtsarbeit, Überstundenarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen und Arbeit an gesetzlich arbeitsfreien Tagen. Durch Kollektivvertrag können aber besondere Arbeitsbedingungen festgelegt werden, die von besonderen Belastungen bei der Arbeit, ungünstigen Umwelteinflüssen und Gefahren bei der Arbeit ausgehen und die nicht in der Arbeitsschwierigkeit erfasst sind.
Die Höhe des Mindestlohns in der RS wird ein Mal pro Jahr festgelegt und zwar aufgrund der Anpassung an das Wachstum der Preise für Lebensmittel und nach vorheriger Beratung mit den sozialen Partnern. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt die Höhe des monatlichen Mindestlohns 790,73 Euro (brutto).
Die Zuschlagshöhe wird auf der Tätigkeitsebene durch Kollektivvertrag festgelegt.
Laut Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt der RS, Nr. 21/13) darf der Jahresurlaub im einzelnen Kalenderjahr nicht kürzer als 4 Wochen sein, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die volle oder kürzere Arbeitszeit arbeitet. Die minimale Tageszahl des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers ist aber vom Anordnen der Arbeitstage in der Woche für den einzelnen Arbeitnehmer abhängig. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf einen zusätzlichen Tag Jahresurlaub für jedes Kind, das noch nicht 15 Jahre alt ist. Ältere Arbeiter, Invaliden, Arbeiter mit einem mindestens 60-prozentigen körperlichen Schaden und Arbeiter, die für Kinder mit Sonderbedürfnissen sorgen, haben gemäß den Vorschriften, die die Familieneinnahmen regeln, noch das Recht auf mindestens 3 zusätzliche Tage Jahresurlaub.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der das Recht auf den Jahresurlaub hat, den Regress für den Jahresurlaub mindestens in Höhe des Mindestlohns auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat nur das Recht auf den verhältnismäßigen Teil des Regresses, falls er das Recht hat, nur den verhältnismäßigen Teil des Jahresurlaubs zu nutzen bzw. falls er den Arbeitsvertrag mit verkürzter Arbeitszeit abgeschlossen hat.
Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse regeln auch die Fragen der Arbeitszeit und Mindestruhezeit. Sie bestimmen, dass die Arbeitszeit aus der effektiven Arbeitszeit (die Zeit, in der der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Arbeitspflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt) und der Pausenzeit, die dem Arbeitnehmer, der die volle Arbeitszeit arbeitet, innerhalb eines Arbeitstages mit Dauern von 30 Minuten zusteht. Weiters bestimmt das Gesetz, dass die volle Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Durch Gesetz bzw. Kollektivvertrag kann als volle Arbeitszeit die Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden pro Woche festgelegt werden. Sie darf aber nicht weniger als 36 Stunden pro Woche betragen, außer bei Arbeitsstellen, bei denen eine erhöhte Gefahr von Verletzungen oder Gesundheitsschäden besteht.
Außer der Pausenzeit im Laufe des Arbeitstages hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine Erholungspause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, die ununterbrochen mindestens 12 Stunden im Zeitraum von 24 Stunden dauert. Außerdem hat er das Recht auf die Wochenruhepause mit Dauern von mindestens ununterbrochen 24 Stunden im Zeitraum von 7 Tagen, wobei die Mindestdauer der Wochenruhepause als Durchschnitt des Zeitraums von 14 aufeinander folgenden Tagen berücksichtigt wird.
Das Gesetz über Arbeitsverhältnisse stellt durch besondere Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen den Sonderschutz im Arbeitsverhältnis sicher, unter anderem auch für Arbeitnehmer unter 18 Jahren und Arbeitnehmer, denen ein solcher Schutz aufgrund der Schwangerschaft oder Elternschaft zusteht.
Im Einklang mit dem Gesetz über Arbeitsverhältnisse ist jede unmittelbare oder indirekte Diskriminierung der Arbeitnehmer verboten. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln, unabhängig von Nationalität, Rasse oder ethnischer Herkunft, nationaler oder sozialer Herkunft, Geschlecht, Hautfarbe, Gesundheitszustand, Invalidität, Glauben oder Überzeugung, Alter, sexueller Orientierung, Familienstand, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Vermögensstand oder anderen persönlichen Umständen.
Grundaspekte der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden durch Das Arbeitsschutzgesetz (Amtsblatt der RS, Nr. 43/11) bzw. durch seine untergesetzlichen Akten geregelt, die die einzelnen spezifischen Bereiche oder Verfahren behandeln. Das Arbeitsschutzgesetz legt folgende grundlegende Aufgaben der Arbeitgeber fest:
- Jeder Arbeitgeber muss eine schriftliche Sicherheitserklärung ausstellen, mit der die Weisen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festgelegt werden.
- Der Arbeitgeber versichert Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vor allem mit folgenden Maßnahmen:
- Anvertrauen von Aufgaben der Sicherheit bei der Arbeit an den Fachmitarbeiter; Anvertrauen von Aufgaben der Sicherstellung der Gesundheit bei der Arbeit an den bevollmächtigten Arzt;
- Annahme von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes, der Ersten Hilfe und Evakuierung;
- Unterrichtung der Mitarbeiter über die Einführung neuer Technologien und neuer Ausrüstung;
- Befähigung der Mitarbeiter zu sicherer Arbeit;
- Versicherung der Mittel und Ausrüstung für Arbeitnehmer zu persönlicher Sicherheit bei der Arbeit, Versicherung der ärztlichen Untersuchungen der Arbeitnehmer und Versicherung des regelmäßigen Durchsichts der Arbeitsumgebung und Ausrüstung.
- Der Arbeitgeber bestimmt spezifische Gesundheitsansprüche bei bestimmten Arbeiten.
- Der Arbeitgeber darf die gefährlichen Stoffe den Mitarbeitern nur zusammen mit der zugehörigen Dokumentation in der Muttersprache des Arbeitnehmers in Gebrauch geben.
- Der Arbeitgeber muss 15 Tage vor Beginn der Arbeiten die Inspektion darüber informieren.
- Der Arbeitgeber muss jede tödliche Verletzung, Verletzung mit der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, jeden Kollektivunfall, jede gefährliche Erscheinung oder festgestellte Berufskrankheit sofort zur Arbeitsinspektion anmelden.
- Der Arbeitgeber muss den Vertretern der Arbeitnehmer die Zusammenarbeit bei der Erörterung der mit sicherer und gesunder Arbeit verbundenen Fragen sicherstellen.
- Der Arbeitgeber muss alle mit sicherer und gesunder Arbeit verbundenen Taten und Maßnahmen finanzieren.
- Der Arbeitgeber muss alle Evidenzen führen und die ganze Dokumentation gesetzmäßig aufbewahren.
Laut Gesetz über die Regulierung des Arbeitsmarktes (Amtsblatt der RS, Nr. 80/10, 40/12 – ZUJF, 21/13, 63/13, 100/13, 32/14 – ZPDZC-1 und 47/15 – ZZSDT) kann der Arbeitgeber zur Sicherstellung der Arbeitleistungen der Arbeitnehmer für den Benutzer mit der Ausübung seiner Tätigkeit beginnen, wenn:
- ihm im Laufe der letzten 2 Jahren keine Geldbuße rechtskräftig ausgesprochen wurde, wegen Verletzung der Vorschriften, die Arbeitsverhältnisse, Beschäftigung und Fremdenarbeit, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Schwarzarbeit und Arbeitsmarkt regeln;
- er im Laufe der letzten 2 Jahre keine unbeglichenen zur Zahlung verfallenen Verbindlichkeiten hatte, was Löhne betrifft;
- er im Laufe der letzten 2 Jahre nicht auf den von Finanzamt der RS veröffentlichten Listen der Steuerpflichtigen und der Nichtvorleger der Steuerberechnung wegen unbezahlter Steuern veröffentlicht wurde und am Tag der Antragstellung keine unbeglichenen zur Zahlung verfallenen Steuerverbindlichkeiten hat;
- er erfüllt Personal-, organisatorische, räumliche und andere Bedingungen, die genauer vom für die Arbeit zuständigen Minister festgelegt werden;
- er hat die Übermittlung der vorübergehenden Arbeitskraft als Haupttätigkeit registriert;
- er liegt die Bankgarantie mindestens in Höhe von 30.000 Euro vor;
- es sich um einen fremden Arbeitgeber handelt, der seine Filiale auf dem Gebiet der RS gegründet hat.
- Ein fremder Arbeitgeber, der auf dem Gebiet der RS seine Tätigkeit der Übermittlung der Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers an den Benutzer ausüben will, muss er zur Erlangung der Erlaubnis und Einschreibung in die Evidenz im Arbeitsministerium eine Eingabe einreichen. Er muss der Eingabe eine Kopie der Urkunde beilegen, die nicht älter als 1 Jahr alt ist und aufgrund deren der Arbeitgeber in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, seine Tätigkeit ausüben kann. Dazu muss er noch die beglaubigte Übersetzung dieser Urkunde in slowenischer Sprache und die Nachweise über die Erfüllung der oben genannten Bedingungen beilegen, die laut amtlicher Pflicht unmöglich zu gewinnen sind. Die Einschreibung in die Evidenz wird am Tag der Endgültigkeit des Bescheids erledigt. Der Bescheid wird vom Arbeitsministerium ausgegeben, worüber dem Arbeitgeber eine Bestätigung ausgegeben wird, aufgrund deren der Arbeitgeber mit der Ausübung seiner Tätigkeit beginnen kann. Mit dem Tag der Einschreibung in die Evidenz kann die Ausübung der Tätigkeit beginnen.
Bei der Sicherstellung der festgelegten Rechte der entsandten Arbeitnehmer ist der fremde Arbeitgeber außer der Bestimmungen der angegebenen Vorschriften auch die mit diesen Rechten verbundenen Bestimmungen des Kollektivvertrags über die Tätigkeit zu respektieren verpflichtet, in deren Rahmen diese Leistung ausgeübt wird, falls der Kollektivvertrag für das Landesgebiet abgeschlossen wird. Die Evidenz der kollektiven für das Landesgebiet abgeschlossenen Verträge wird vom Arbeitsministerium geführt. Die Angaben, die die Arbeitgeber für die Berechnung aller Einnahmen aus der Arbeit aufgrund der wichtigsten Kollektivverträge brauchen, ist es aber möglich durch die Wahl des entsprechenden Kollektivvertrags auf der Webseite der Wirtschaftskammer Slowenien zu bekommen.
Pflichten gegenüber Aufsichtsorganen
Der fremde Arbeitgeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass in der Zeit der Entsendung seiner Arbeitnehmer in die RS am Ort der Erbringung von Dienstleistungen auf Verlangen des Aufsichtsorgans für alle entsandten Arbeitnehmer folgende Dokumente aufbewahrt werden: die Kopie des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und Dienstleistungserbringer bzw. die Kopie der Akte über die Entsendung und deren Übersetzung ins Slowenische, die Bestätigung über die Anmeldung des Beginns der Erbringung von Dienstleistungen, Exemplare der Arbeitsverträge und deren Übersetzung ins Slowenische, Exemplare der Zahlungslisten, Evidenz der Anwesenheit, Nachweise über die gezahlten Löhne oder Exemplare der gleichwertigen Dokumente, wie auch A1-Formulare.